Motorrad Katalog

- 34 - B) Besondere Bestimmungen gegenüber Unternehmen Im Verhältnis zu Unternehmern gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen: § 1 Gewährleistung 1. Mängel der gelieferten Sache einschließlich der Handbücher und sonstiger Unterlagen werden vom Lieferanten innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist von zwei Jahren ab Lieferung nach entsprechender Mitteilung durch den Anwender behoben. Dies geschieht nach Wahl des Käufers durch kostenfreie Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle der Ersatzlieferung ist der Käufer verpflichtet, die mangelhafte Sache zurückzugewäh- ren. 2. Kann der Mangel nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden oder ist die Ersatzlieferung aus sonsti- gen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung ist erst auszugehen, wenn dem Lieferanten hinreichende Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung einge- räumt wurde, ohne dass der gewünschte Erfolg erzielt wurde, wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich ist, wenn sie vom Lieferanten verweigert oder unzumutbar verzögert wird, wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn eine Unzumutbarkeit aus sonstigen Gründen vorliegt. § 2 Untersuchungs- und Rügepflicht 1. Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen bei beiderseitigen Handelsgeschäften voraus, dass dieser seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nach- gekommen ist. Die Rüge muss schriftlich erhoben werden. § 3 Haftung 1. Die Haftung für nicht vorhersehbare Schäden ist ausgeschlossen, sofern keine vorsätzliche Pflichtverletzung, Schäden aus der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betroffen sind oder An- sprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. § 4 Eigentumsvorbehalt Ergänzend zu den Bestimmungen A) § 8 gilt: a) Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Gegenständen bis zur Erfüllung aller Forderungen, die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Besteller zustehen, vor. b )Abweichend von A) § 8 gilt gegenüber Kaufleuten die Zurücknahme der Kaufsache nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Wir sind berechtigt, unabhängig des uns zustehenden Erfüllungsanspruches nach Verstreichen einer dem Besteller zur Erfüllung einer Verpflichtung ge- setzten Frist, die Sache herauszuverlangen, wenn der Besteller seine Verpflichtung uns gegenüber nicht oder nicht pünktlich erfüllt und/oder in unzulässiger Weise auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstän- de einwirkt. Hat der Besteller den Vertrag erfüllt, so haben wir die Gegenstände herauszugeben. c).Erfolgte die Lieferung für einen vom Besteller unterhaltenen Geschäftsbetrieb, dürfen die Gegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter veräußert werden. In diesem Fall tritt der Besteller uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Besteller gegenüber seinem Abnehmer seinerseits das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Besteller hiermit an uns ab. d) Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsgegenstände nimmt der Besteller für uns unentgeltlich vor. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen nicht uns gehörenden Waren steht uns der dabei entstandene Miteigentumsanteil der neuen Sache im Verhält- nis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich MwSt.) zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum an einer neuen Sache, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns entsprechend der vorge- nannten Berechnung anteilmäßig Miteigentum überträgt und die Sache unentgeltlich für uns verwahrt. Werden die Vorbehaltsgegenstände zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung weiter veräußert, so gilt die in Zif. 3 lit. c vereinbarte Vorausabtre- tung nur in Höhe des Faktorenwertes der Vorbehaltsgegenstände, die mit den anderen Waren weiter veräußert worden sind. AGB

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